Bei Abweichung von den in der Arzneimittelinformation angegebenen Dosierung und Applikationsart sind die Absetzfristen bei Pferden im Nutztierstatus entsprechend anzupassen.
Die Bestimmung der Absetzfrist bei Equiden mit Status Nutztier ist abhängig davon, wo der Wirkstoff aufgeführt ist:
Ansonsten ist der Einsatz bei Equiden im Nutztierstatus nicht möglich (z.B. Clarithromycin).
Der Einsatz der verbotenen Wirkstoffe (Liste 4 Anhang VRLtH und Anhang 4 TAMV) ist bei Nutztier-Equiden streng untersagt. So dürfen bei Pferden im Nutztierstatus z.B. Wirkstoffe wie Metronidazol und Chloramphenicol nicht angewendet werden.