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Wichtige Hinweise für Pferde im Nutztierstatus

Absetzfristen

Bei Abweichung von den in der Arzneimittelinformation angegebenen Dosierung und Applikationsart sind die Absetzfristen bei Pferden im Nutztierstatus entsprechend anzupassen.


Umwidmungen

Die Bestimmung der Absetzfrist bei Equiden mit Status Nutztier ist abhängig davon, wo der Wirkstoff aufgeführt ist:

  • Wirkstoff im Anhang 2 TAMV:
    Absetzfrist: 0 Tage
  • Wirkstoff in Liste 1 des Anhangs VRLtH mit Vermerk "Keine MRL erforderlich":
    Absetzfrist: längste für diese zoologische Klasse geltende Absetzfrist gemäss Arzneimittelinformation
  • Wirkstoff in Liste 1 des Anhangs VRLtH, mit Angabe von Rückstandshöchstgehalten (MRL):
    Absetzfrist Fleisch: 28 Tage
    Absetzfrist Milch: 7 Tage
    oder länger, falls bei der zugelassenen Tierart längere Absetzfrist angegeben
  • Wirkstoff in Equidenliste:
    Absetzfrist: 6 Monate

Ansonsten ist der Einsatz bei Equiden im Nutztierstatus nicht möglich (z.B. Clarithromycin). 


Wirkstoffverbote

Der Einsatz der verbotenen Wirkstoffe (Liste 4 Anhang VRLtH und Anhang 4 TAMV) ist bei Nutztier-Equiden streng untersagt. So dürfen bei Pferden im Nutztierstatus z.B. Wirkstoffe wie Metronidazol und Chloramphenicol nicht angewendet werden.

© {{ new Date().getFullYear() }} - Institut für Veterinärpharmakologie und ‑toxikologie

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