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Einfuhr / Import

  • Am 01. Juli 2022 hat die Zuständigkeit für die Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte von Swissmedic zum BLV gewechselt.
  • Ab dem 01. September 2022 wird Swissmedic keine Bewilligungen mehr für die Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen (sog. Sonderbewilligungen) ausstellen.
  • Weitere Informationen siehe Webseite des BLV: Einfuhr von Tierarzneimitteln.


Umwidmung Heimtiere (Umwidmungs-Assistent)

  • Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt Arzneimittel in der im Art. 6. Abs. 2 TAMV beschriebenen Reihenfolge umwidmen.
  • Für die Formula magistralis gilt es zu beachten, dass sie nur für ein Einzeltier bzw. -tierbestand in einer öffentlichen Apotheke auf Rezept eines Tierarztes hergestellt werden darf.
  • Die Bestimmungen über die Pharmacovigilance, das heisst die Pflicht, unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen zu melden, gelten auch bei der Umwidmung zugelassener Arzneimittel.
  • Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes. Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden.


Umwidmung Nutztiere (Umwidmungs-Assistent)

  • Für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe eingesetzt werden, deren Sicherheit für Lebensmittel geprüft und gesetzlich geregelt ist (Art. 12. Abs. 1 TAMV), und für welche kein Verabreichungsverbot besteht (Art. 12. Abs. 2 TAMV). Die einsetzbaren Wirkstoffe sind abschliessend aufgezählt (VRLtH und Anhang 2 TAMV).
  • Art. 12. Abs. 3 der TAMV erlaubt den Einsatz von zusätzlichen Medikamenten (die den Anforderungen von Art. 12. Abs. 1 TAMV nicht entsprechen) bei Equiden. Für Kameliden und in Gehegen gehaltenen Wildtieren gilt Art. 12 Abs. 5 TAMV. Verbotene Wirkstoffe sind davon immer ausgeschlossen.
  • Die entsprechenden Absetzfristen bei Umwidmungen sind im Art. 13 TAMV beschrieben.
  • Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden.
© {{ new Date().getFullYear() }} - Institut für Veterinärpharmakologie und ‑toxikologie

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