Strepvax II ad us. vet.

Bakterien-Extrakt-lmpfstoff für Pferde

ATCvet-Code: QI05AB01

 

Zusammensetzung

1 Dosis enthält: 75 mg konzentriertes, gereinigtes Antigen von Streptococcus equi, adsorbiert an Aluminiumhydroxid. Conservans: Thiomersal 1: 10'000.
 

Zielspezies

Pferd
 

Eigenschaften / Wirkungen

Streptococcus equi verursacht die Druse beim Pferd. Die Krankheit ist gekennzeichnet durch einen fieberhaften Verlauf mit Entzündungen der Schleimhäute, des oberen Respirationstraktes und Vereiterung der regionären Lymphknoten. Bei trächtigen Stuten kann Druse zum Abort führen. Am häufigsten erkranken Tiere im Alter von 2 Monaten bis 5 Jahre. Die Uebertragung erfolgt direkt, beim Tränken oder über das Futtergeschirr.
 

Indikationen

Prophylaxe der Druse, verursacht durch Streptococcus equi.
 

Dosierung / Anwendung 

Die ganze Impfdosis (1 ml) intramuskulär vorzugsweise in die Oberschenkelmuskulatur applizieren.
 
Grundimmunisierung: 3mal 1 Dosis in Intervallen von 3 Wochen.
Jährliche Nachimpfung mit 1 Dosis.
 
Fohlen, die im Alter von weniger als 3 Monaten geimpft wurden, müssen im Alter von 6 Monaten mit 1 Dosis nachgeimpft werden.
 

Unerwünschte Wirkungen

Bei Auftreten von allergischen Reaktionen sind Adrenalin-Gaben angezeigt. An der Impfstelle können bis faustgrosse, derbe Schwellungen auftreten; diese bedürfen in der Regel keiner Behandlung und verschwinden wieder. Nachimpfungen verursachen weniger starke lokale Reaktionen.
 

Sonstige Hinweise

Vor Gebrauch schütteln. Strepvax II bietet keine Garantie, dass geimpfte Tiere nicht an Druse erkranken. Vakzinierte Tiere zeigen aber nach Ausbruch der Druse einen milderen Krankheitsverlauf als nicht geimpfte.
 

Aufbewahrung und Haltbarkeit

Zwischen +2° und +8° C vor Licht geschützt aufbewahren; nicht gefrieren lassen. Auf jeder Packung ist das Verfalldatum angegeben; das Präparat soll nicht über dieses Datum hinaus verwendet werden.
 

Packungen

Flacon zu 10 ml (10 Dosen)

Abgabekategorie: B

 

Hersteller

Boehringer Ingelheim Vetmedica Inc. USA

IVI Nr. 1328

Informationsstand: 12/1995